Durch das immer komplexer werdende Steuer- und Abgaberecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe in all
Ihren steuerlichen Angelegenheiten.
Nebenkostenabrechnungen für Vermietungen und Verpachtungen
Prüfung der Steuerbescheide
Führung von Einsprüchen gegen Steuerbescheide
Absetzbarkeit von Werbungskosten wie Arbeitszimmer, Bürobedarf, Telefon oder Bewirtungsbelege
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten oder Unterhalt
Risiko der anschaffungsnahen Herstellungskosten bzw. Renovierungskosten
Steuerliche Beratung
Steuerliche Vermögensplanung und -optimierung
Rechtsformberatung bei vorhandenem Vermögen
Steuerliche Begleitung bei der Entwicklung von Anlagestrategien
Steuerliche Beratung beim Immobilienkauf oder Immobilienverkauf
Vermögensnachfolge zu Lebzeiten / vorweggenommene Erbfolge
Planung von Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen
Beratung zu grenzüberschreitenden Sachverhalten
Gründung von Vermögensverwaltungs GmbH
Internationale Besteuerung von Privatpersonen
Beratung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im Ausland erzieltem Einkommen und bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen
Prüfung der steuerlichen Folgen der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland (insbesondere deutsche Wegzugsbesteuerung)
Klärung der steuerlichen Folgen der Verlagerung von Vermögen ins Ausland
Besteuerung von Aktienoptionen bzw. Stock Options
Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG)
Abstimmung von Steuererklärungen mit ausländischen Steuerberatern
Gestaltungsberatung bei ausländischem Vermögen im Schenkungs- bzw. Erbfall
Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften
AKTUELLES
Einführung einer degressiven AfA von 5% für neue Wohngebäude mit Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor 01.10.2029
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von bisher 600 € auf 1.000 € ab 2024
Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn
nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer
Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (BFH-Urteil vom 12.01.2024).
Auch Mietern steht die Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen zu, wenn sie die Leistung in Auftrag gegeben haben oder über die Nebenkosten anteilig
mittragen. Vorausgesetzt, für die Leistung wurde eine Rechnung erstellt und die Zahlung wurde auf das Konto des Leistungserbringers erbracht.